In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen.