Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 494 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschwerdeführer Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 22. November 2023 (W 23 188) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ (nachfol- gend: Privatklägerin). Mit Verfügung vom 22. November 2023 beschlagnahmte sie das Motorrad Honda CB 500 FA, Stamm-Nr. .________, mit dem Kennzei- chen .________ inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Honda CB 500 FA), den Personenwagen VW Golf 7 2.0 GTI TOR, Stamm-Nr. .________, mit dem Kennzeichen .________ inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfol- gend: VW Golf) sowie das Motorrad Honda CB 750 A, Stamm-Nr. .________, mit dem Kennzeichen .________ inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Honda CB 750 A [Ziff. 1 des Dispositivs]). Genannte Verfügung wurde dem Beschul- digten, der Privatklägerin, der H.________ GmbH, D.________ und G.________ (recte: I.________) eröffnet (Ziff. 2 des Dispositivs). Dagegen erhob D.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 4. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.11.2023 sei aufzuheben und sämtliche beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte, namentlich - Motorrad Honda CB 500FA, Stamm-Nr. .________, inkl. Schlüssel, Fahrzeugausweis, - Personenwagen VG Golf 7 3.0 GTI TCR, Stamm-Nr. .________, inkl. Schlüssel, Fahrzeugaus- weis, und - Motorrad Honda CB750A, Stamm-Nr. .________, inkl. Schlüssel, Fahrzeugausweis, seien unverzüglich dem Beschwerdeführer bzw. wem rechtens herauszugeben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschul- digten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass er seine Stellungnahme am 15. Dezember 2023 der Post übergeben habe. Mit der dem Schreiben vom 10. Januar 2024 beigelegten Stellung- nahme vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte die Gutheissung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- 2 zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, seine Frau sei Besitzerin und Eigentümerin der beschlagnahmten Honda CB 500 FA und reicht als Beilage deren Eigentumserklärung vom 30. November 2023 ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). An- ders als der Beschwerdeführer offenbar meint, begründet allein die Tatsache, dass er Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht. Davon ausgehend, dass das Motorrad tatsächlich seiner Ehefrau gehört, wäre das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers nur dann beeinträchtigt, wenn er fak- tisch wie ein Eigentümer darüber verfügen konnte oder im rechtlichen Sinn unmittel- barer Besitzer desselben war (BGE 140 IV 133 nicht publ. E. 1.2; Urteil des Bundes- gerichts 1B_556/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1.3; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 436 vom 28. Oktober 2022 E. 3; BK 18 206 vom 4. Septem- ber 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dahingehendes wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mangels entsprechender Begründung ist daher weder von einer Betrof- fenheit noch einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Beschlagnahme der Honda CB 500 FA auszugehen. Vielmehr hätte die Beschlagnahme desselben durch die Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich angefochten werden müssen. Letz- teres wäre ohne Weiteres möglich gewesen, zumal seine Frau – anders als der Be- schwerdeführer dafürhält – ebenfalls Adressatin der angefochtenen Verfügung ge- wesen ist (vgl. Ziff. des Dispositivs, zweites Lemma). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme des Motorrads CB 500 FA anficht, kann auf die Beschwerde entsprechend nicht eingetreten werden. Soweit weiterge- hend ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittper- son beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraus- sichtlich einzuziehen sind. Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlag- nahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 3.2 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstel- len, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dem- entsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die 3 Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell ent- scheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2; BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur auf- zuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 6.3). Sie ist jedoch hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteile des Bun- desgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, den die betroffene Person durch die Beschlagnahme erfährt; es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; vgl. auch 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). 3.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen der Einziehung Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausge- schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungs- gründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Ver- mögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGE 147 IV 479 nicht publ. E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1 mit Hinweis). Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nach der Recht- sprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Ver- mögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt zukommt (BGE 147 IV 479 nicht publ. E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.5.1; 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5). 3.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenü- ber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf 4 die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Be- schlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 147 IV 479 nicht publ. E. 3.5 und 6 mit Hinweisen). Im Übrigen richtet sie sich nach den gleichen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusam- menhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag beleg- ten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Anders als eine Einziehungsbe- schlagnahme stellt eine Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staats auch keine Vorstufe zu einer Einziehung dar (Urteile des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ersatzforderungsbeschlagnahme des VW Golfs und des Motorrads Honda CB 750 A in der angefochtenen Verfügung fol- gendermassen: […]. A.________ wird dringend der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung verdächtigt, begangen in- dem er als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der F.________ (namentlich der J.________ AG und K.________ und L.________ AG) heimlich von deren Bankkonten unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf Bankkonten ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen richteten – auf Bankkonten Dritter veranlasste. Die H.________ GmbH, an welcher der Beschuldigte, dessen Ehefrau sowie deren Sohn D.________ beteiligt sind, wurde durch die vom Beschuldigten mehrfach veranlassten unrechtmässigen Überwei- sungen begünstigt. Die unrechtmässigen Überweisungen, die in den Jahren 2017 bis 2021 allein auf das Bankkonto der H.________ GmbH bei der UBS flossen, belaufen sich auf fast CHF 4.3 Mio. Die H.________ GmbH verfolgte einzig den Zweck der Finanzierung von D.________ Lebensunterhalt und insbesondere von dessen Tätigkeit als Autorennsportler im Ausland. Abgesehen von einigen we- nigen legalen Spenden im Gesamtwert von ein paar Tausend Franken bestanden die Einkünfte der H.________ GmbH über Jahre einzig aus den unrechtmässigen Überweisungen, die der Beschuldigte regelmässig zulasten der geschädigten Gesellschaften der F.________ heimlich veranlasste. Von die- sen Vermögenswerten deliktischer Herkunft auf dem Bankkonto der H.________ GmbH bei der UBS wurden nicht nur die exorbitanten Rechnungen der ausländischen Rennställe beglichen, sondern D.________ monatlich auch mehrere Tausend Franken auf dessen privates Konto bei der UBS über- wiesen sowie dessen Kreditkartenrechnungen bezahlt. Wirtschaftlich betrachtet war somit immer und ausschliesslich D.________ derjenige, der von den unrechtmässig auf das Konto der H.________ 5 GmbH überwiesenen Beträge von insgesamt knapp CHF 4.3 Mio. profitierte, ohne dass er persönlich oder die H.________ GmbH den geschädigten Gesellschaften je eine Gegenleistung erbracht hätten. D.________ und/oder die H.________ GmbH werden als unrechtmässig Bereicherte vom Gericht vor- aussichtlich zur Bezahlung einer angemessenen Ersatzforderung zu verurteilen sein. D.________ hat der Kantonspolizei am 20.11.2023 zu den sichergestellten Fahrzeugen verschiedene Belege abgegeben: […] - Zum Motorrad Honda CB 750 A: Aus der vorgelegten Rechnung der M.________ AG ist ersichtlich, dass der Kaufpreis für dieses Motorrad sich auf CHF 11'631.90 belief. Handschriftlich vermerkt ist auf der Rechnung, dass CHF 7’000.00 für ein Motorrad «aus Vorbesitz» angerechnet worden sei – wobei nicht klar ist, in wessen wirtschaftlichem Eigentum das an Zahlung gegebene Motorrad stand. Aus den vorgelegten Bankunterlagen geht hervor, dass D.________ der H.________ GmbH am 07.08.2023 einen Betrag von CHF 4'227.70 und dass die H.________ GmbH am 08.08.2023 der M.________ AG einen Be- trag von CHF 4'861.90 überwies. D.________ führt in seinem Begleitschreiben vom 20.11.2023 aus, er habe das Motorrad auf eigene Kosten erworben und er brauche es privat, insbesondere auch für seine Fahrlehrerausbildung, die er im nächsten Februar abschliessen wolle. - Zum VW Golf 7: D.________ legt eine Quittung vor, aus der ersichtlich ist, dass er dieses Fahrzeug am 29.04.2021 zu einem Preis von CHF 40'000.00 von seinem Schwiegervater, N.________, mittels Barzahlung erworben hat. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der VW Golf und das Motorrad Honda CB 750 A im Alleineigentum […] von D.________ stehen. Die Fahrzeuge werden im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber D.________, evtl. gegenüber der H.________ GmbH, beschlagnahmt. Dass D.________ das Motorrad Honda CB 750 A für eine Fahrlehrerausbil- dung benötige, wie er selber behauptet, ist unbelegt, stünde der Beschlagnahmung des Fahrzeuges aber ohnehin nicht entgegen, weil eine wirtschaftliche Notwendigkeit, möglichst bald die Fahrlehrerprü- fung abzulegen, für D.________, der als Chauffeur bei den O.________ Verkehrsbetrieben angestellt ist, nicht besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz und hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er keine Vermögenswerte in Kenntnis möglicher Ein- ziehungsgründe erhalten habe. Die Privatklägerin sei seine langjährige Sponsorin gewesen. Als Sponsoringnehmer hätten er bzw. die H.________ GmbH eine ange- messene Gegenleistung (Platzieren des Logos der F.________ auf dem Renndress, dem Fahrzeug und der Homepage sowie Teilnahmen der damaligen Unternehmens- leitung der Privatklägerin an Sponsorenevents) für die erhaltenen Gelder erbracht. Hinzu komme, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch den Rennsport finanziert habe. Die von der Privatklägerin erhaltenen Vermögenswerte seien primär dafür ver- wendet worden, Plätze bei ausländischen Rennställen zu bezahlen. Er sei während seiner ganzen Aktivzeit im Rennsport berufstätig gewesen und habe ein entspre- chendes Vermögen erwirtschaften können, so dass er sich die beschlagnahmten Fahrzeuge habe leisten können. Bei den beschlagnahmten Fahrzeugen handle es sich daher auch um keine durch angebliche Begünstigungen finanzierte Surrogate. Die Beschlagnahmen seien somit unzulässig. Darüber hinaus erweise sich die die 6 Beschlagnahme des VW Golfs und des Motorrads Honda CB 750 A auch als unver- hältnismässig, zumal er wirtschaftlich auf beide Fahrzeuge angewiesen sei. 4.3 Wie zu zeigen sein wird (E. 5 bis E. 7 hiernach), kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.2 hier- vor). Zur Frage, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte zu Unrecht der mehrfachen un- getreuen Geschäftsbesorgung verdächtigt wird, äussert er sich indes nicht explizit. 5.2 Der Strafanzeige vom 27. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vor- geworfen wird, als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der Privatkläge- rin (insbesondere der J.________ AG und der K.________ und L.________ AG) während mindestens 13 Jahren regelmässig heimlich von den Bankkonten der Ge- sellschaften unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf die Bankkonten ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm naheste- hende Personen richteten – auf Konten Dritter veranlasst zu haben (vgl. Akten W 23 188, pag. 04 001 001-070). Allein die zugunsten der H.________ GmbH – woran der Beschwerdeführer zu 75% und seine Eltern zu je 12.5% beteiligt sind – getätigten Überweisungen belaufen sich gemäss den Ermittlungen der Staatsanwalt- schaft auf rund CHF 4.3 Mio. (Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007; 07 081 001- 002). Mit Blick auf den dargelegten Ermittlungsstand ist somit namentlich hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung von einem hinrei- chenden Tatverdacht auszugehen (vgl. dazu bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 5.2). Soweit der Beschwerde- führer gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme vorbringt, dass die Überweisun- gen an die H.________ GmbH im Rahmen eines Sponsorings geleistet worden sein sollen, kann er daraus nichts zu seinen oder seines Vaters Gunsten ableiten, zumal er nicht darlegt, inwiefern durch dieses angebliche Sponsoring (dazu sogleich E. 6.4) in Millionenhöhe die Vermögensinteressen der Privatklägerin gewahrt worden sein sollen. 5.3 Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdacht ist daher zu bejahen. 6. 6.1 Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Ersatzforderungsbeschlag- nahme mit Blick auf Art. 71 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB unzulässig sein soll, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. 6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend an, dass die mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte unmittelbar auf das Bankkonto der H.________ GmbH CH07 0022 7227 1089 9001 A bei der UBS übertragen wur- den (vgl. Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007). Damit gilt die H.________ GmbH als aus der Straftat direkt begünstigte Person, bei der unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung (E. 3.3 hiervor) Art. 70 Abs. 2 StGB nicht zur Anwen- 7 dung gelangen würde. Zumal vorliegend jedoch Vermögenswerte des Beschwerde- führers zur Sicherung einer späteren Ersatzforderung beschlagnahmt werden sollen, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschützter Dritterwerber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. 6.3 Wie ausgeführt (E. 3.3 hiervor), gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Dritterwerber, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Mit der Staatsanwaltschaft ist aus den Kontoauszügen der H.________ GmbH der Jahre 2017 bis 2021 (Akten W 23 188, pag. 07 333 027-111) ersichtlich, dass es sich bei deren Einkünften grösstenteils um Vermögenswerte handelt, die ihr von der Privatklägerin bzw. deren geschädigten Gesellschaften zugeflossen sind. Darüber hinaus konnte sie – nebst weiteren geringfügigen Zuflüssen – Einkünfte aus kleine- ren Spenden sowie Gutschriften der P.________ (Firma) verzeichnen. Der Be- schwerdeführer räumt ein, dass die der H.________ GmbH zugeflossenen Vermö- genswerte der Privatklägerin primär dazu verwendet wurden, um seine Plätze bei ausländischen Rennställen zu bezahlen. Wie den Kontoauszügen der H.________ GmbH entnommen werden kann, wurden die Gelder der Privatklägerin jedoch nie vollumfänglich investiert. Ein Abgleich der Kontoauszüge der H.________ GmbH mit den Bewegungen auf dem privaten Konto des Beschwerdeführers IBAN .________ in den Jahren 2017 bis 2021 (Akten W 23 188, pag. 07 345 117- 333) zeigt denn, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2018 monatliche «Saläre» in der Höhe von jeweils CHF 1'000.00 bis CHF 4'000.00 bzw. von insgesamt über CHF 80'000.00 erhalten hat. Zusätzlich zu diesem «Lohn» bezog der Beschwerde- führer in den Jahren 2017 bis 2021 fortlaufend Bargeld im Wert von insgesamt über CHF 12'000.00. Zudem sind aus den Kontoauszügen der H.________ GmbH Zah- lungsaufträge (Anmerkung der Kammer: teilweise als E-Banking-Aufträge bezeich- net) zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Kreditkarten von über CHF 60'000.00 ersichtlich. Des Weiteren erfolgten monatliche Zahlungen von zunächst jeweils CHF 489.55, später CHF 488.20 und dann CHF 446.35 an das Kre- ditfinanzierungsunternehmen cashgate; auch wurden Kreditkartenrechnungen in der Höhe von mehreren Tausend Franken beglichen. Am 30. August 2021 erfolgte auch eine Überweisung von CHF 3'510.00 an die M.________ AG mit der Information «CRF 1000», wobei es sich um einen Teil des Kaufpreises des Motorrads Honda CRF 1000 L Africa Twin DCT (nachfolgend: Honda CRF 1000 L) gehandelt haben dürfte, welches beim Kauf der Honda CB 750 A an Zahlung gegeben wurde (vgl. pag. 07 901 019-022). Der Staatsanwaltschaft ist mithin beizupflichten, dass es – rein wirtschaftlich betrach- tet – ausschliesslich der Beschwerdeführer gewesen ist, der von den auf das Konto der H.________ GmbH überwiesenen Vermögenswerten der Privatklägerin profi- tierte. Zumal die Vermögenswerte der Privatklägerin – wie gezeigt – nie vollumfäng- lich in Startgelder reinvestiert wurden, muss mit Blick auf die Lohnzahlungen von insgesamt mehr als CHF 80'000.00, die Bargeldbezüge von total über CHF 12'000.00 und die Zahlungsaufträge zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Kreditkarten von über CHF 60'000.00 davon ausgegangen werden, dass es sich dabei – zumindest teilweise – um deliktisch erlangte Vermögenswerte handelte. 8 Gleich verhält es sich mit den zur (teilweisen) Bezahlung der Honda CRF 1000 L verwendeten Gelder. Mit Ausnahme der Lohnzahlungen erscheint unklar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer die Vermögenswerte erworben hat und für sich selber verwenden durfte. Entsprechendes wird vom Beschwerdefüh- rer denn auch nicht dargelegt. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Dritterwerber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB qualifizieren würde, wäre insbesondere mit Blick auf die bar bezogenen über CHF 12'000.00, die infolge der Zahlungsaufträge erhaltenen über CHF 60'000.00 so- wie die zur (teilweisen) Bezahlung der Honda CRF 1000 L gebrauchten CHF 3'510.00 fraglich, worin die gleichwertige Gegenleistung zugunsten der H.________ GmbH bestanden hätte. So kann sich der Beschwerdeführer beim ak- tuellen Ermittlungstand nicht darauf berufen, dass seine Gegenleistung gegenüber der H.________ GmbH darin bestanden hat, dass er als Gesicht der Unternehmung im Rahmen eines mehrjährigen Sponsorings Werbedienstleistungen zugunsten der Privatklägerin erbracht haben will. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzli- chen Stellungnahme darlegt, können den mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 einge- reichten Unterlagen lediglich Hinweise auf ein Sponsoring in den Jahren 2013 bis 2015 entnommen werden. Dieses umfasste Sponsoring-Beträge von insgesamt CHF 22'500.00 (Akten W 23 188, pag. 04 003 213-217). Auch nachdem die Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführer und die H.________ GmbH mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Akten W 23 188, pag. 07 720 001-003) gestützt auf Art. 265 StPO zur Herausgabe der Verträge oder Vereinbarungen aufgefordert hatte, auf deren Grundlage die F.________-Gesellschaften Zahlungen an die H.________ GmbH direkt geleistet oder Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder der H.________ GmbH beglichen haben, gingen keine weiteren Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Staatsanwalt vielmehr mit, dass er persönlich nicht im Besitze dieser Verträge oder Vereinbarungen sei und der Beschuldigte für das Sponsoring zuständig gewesen sei (Akten W 23 188, pag. 07 720 008). Dass der Beschuldigte alleine für das (angebli- che) Sponsoring verantwortlich gewesen sein soll, erscheint indes unwahrscheinlich. So ist mit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit je- her lediglich über eine Kollektivzeichnungsberechtigung für die H.________ GmbH zusammen mit dem Beschwerdeführer verfügte (Akten W 23 188, pag. 07 081 001- 002). Wären also Sponsoring-Verträge abgeschlossen worden, hätten diese zwin- gend vom Beschwerdeführer (mit-)unterzeichnet worden sein müssen. Auch im Be- schwerdeverfahren legten weder Vater noch Sohn Verträge oder Vereinbarungen ins Recht, aufgrund deren nachvollzogen werden könnte, ob und wenn ja, in wel- chem Umfang Gegenleistungen für die Gelder erbracht worden wären. Dass keine Sponsoring-Verträge vorgelegt wurden, kann beim aktuellen Ermittlungsstand nicht anders verstanden werden, als dass keine entsprechenden Vereinbarungen bestan- den haben. Nur am Rande ist festzuhalten, dass in Anbetracht des vorab Ausgeführ- ten derzeit auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der Herkunft der Gelder gutgläubig war. Letzteres gilt im Übrigen auch hinsichtlich der von der H.________ GmbH erhaltenen Lohnzahlungen von total über CHF 80’000.00. 9 6.4 Nach dem Gesagten geniesst der Beschwerdeführer keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB, so dass die mutmasslich deliktisch erlangten und schliesslich dem Be- schwerdeführer zugeflossenen Vermögenswerte der Privatklägerin grundsätzlich der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO unterliegen würden. Zufolge Zeitablaufs und insbesondere des Umstands, dass der Beschwer- deführer während seiner Aktivzeit im Rennsport auch anderweitig Einkommen gene- rierte (vgl. Beschwerdebeilagen 3.1 und 3.2) und für seinen Lebensunterhalt – später auch für denjenigen seiner Familie – aufkommen musste, scheint eine Einziehungs- beschlagnahme der Vermögenswerte der Privatklägerin indes nicht (mehr) möglich, sodass nur noch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme in Frage kommt. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der VW Golf und die Honda CB 750 A zwecks Sicherung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden kön- nen. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschlagnahme der genannten Fahr- zeuge sei unzulässig, da es sich dabei um keine Surrogate handle, die durch angeb- liche Begünstigungen finanziert worden seien, ist zunächst daran zu erinnern, dass die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte keinen Zusam- menhang zur untersuchten Straftat aufweisen müssen (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung ist vielmehr auch gerade dann möglich, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte bzw. von de- ren Surrogaten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 70/71 StGB). 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Honda CB 750 A ihm gehört. Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme und führt an, er sei auf das Mo- torrad angewiesen, um seine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvieren und sich so ein zweites Standbein aufbauen zu können. Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen, dass aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Fahrlehrerausbil- dungsvertrag hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Module B1 bis B8 gebucht hat und entsprechend eine Ausbildung zum Autofahrlehrer (Kategorie B) macht (vgl. zu den einzelnen Modulen die Homepage des kantonalen Fahrlehrerverbandes https://kbav.ch/ausbildungsweg). Inwiefern der Beschwerdeführer dafür auf sein ei- genes Motorrad angewiesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt. Die Beschlagnahme der Honda CB 750 A zur Sicherung einer späteren Ersatzforderung erweist sich mithin nicht nur als zulässig, sondern auch als verhältnismässig. 7.4 Auch das Alleineigentum des Beschwerdeführers am VW Golf ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch insoweit geltend, dass die Beschlag- nahme des Fahrzeugs nicht verhältnismässig sei. Zur Begründung bringt er vor, dass er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei, um zur Arbeit zu gelangen. Als Chauffeur bei den Verkehrsbetrieben O.________ arbeite er grundsätzlich in der Frühschicht, so dass andere öffentliche Verkehrsmittel noch nicht in Betrieb seien. Hinzu komme, dass seine Ehefrau ebenfalls arbeitstätig und auf ein Auto angewiesen sei, weshalb es organisatorisch nicht möglich sei, dass sich die Ehegatten ein Fahrzeug teilten. 10 Zudem brauche er den Wagen auch für die Fahrlehrerprüfung im Februar 2024. Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau weiterhin der auf die H.________ GmbH immatrikulierte VW T6 Ca- lifornia mit dem Kennzeichen .________ (nachfolgend: VW T6 California) zur Verfü- gung steht, auf dessen Beschlagnahmung aus Rücksicht auf die Bedürfnisse der Ehegatten A.________ verzichtet wurde (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 901 007). Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug sowohl für den Weg zur Arbeit als auch für seine Fahrlehrerprüfung nutzen kann. Soweit behauptet wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ar- beitstätig und deswegen genauso zwingend auf ein eigenes Auto angewiesen ist, wird dies in keiner Weise belegt. Insbesondere werden keine Angaben zum Arbeits- ort, den Arbeitszeiten und dem Beschäftigungsgrad von I.________ gemacht, auf- grund deren nachvollzogen werden könnte, weshalb ein Teilen des VW T6 California organisatorisch nicht möglich wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch die Beschlagnahme des VW Golfs zur Sicherung einer späteren Ersatzforderung als zulässig und verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten [USB Stick] – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Privatklägerschaft F.________, v.d. Rechtsanwalt Q.________ (per B-Post) Bern, 15. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12