Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwechsels sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.