Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den angezeigten Sachverhalten nicht auseinandergesetzt hätte. Ganz im Gegenteil ist festzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung jede einzelne Anzeige behandelt und die Gründe für die Nichtanhandnahme des Verfahrens dargelegt hat. Dass sie dies in einer Verfügung tat, ist entgegen dem Beschwerdeführer 1 nicht zu beanstanden. Im Übrigen legt dieser auch nicht dar, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig sein soll.