Dabei verkennt er, dass bei der Eröffnung eines Verfahrens so oder anders ein Anfangsverdacht gegeben sein muss. Dazu muss mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Ein solcher Anfangsverdacht ist nicht vorhanden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit den angezeigten Sachverhalten nicht auseinandergesetzt hätte.