Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr beschränkt er sich darauf, auszuführen, dass bei Offizialdelikte per se ein Verfahren an die Hand zu nehmen sei. Dabei verkennt er, dass bei der Eröffnung eines Verfahrens so oder anders ein Anfangsverdacht gegeben sein muss.