Es könne vorweg auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2021 sowie die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden. Im Weiteren prüft die Vorinstanz die einzelnen Strafanzeigen, wobei sie zum Schluss gelangt, dass das Verfahren hinsichtlich der darin beanzeigten Sachverhalt jeweils mit Blick auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und/oder Bst. b StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander.