6 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass der Beschwerdeführer – und teilweise auch die Beschwerdeführerin 2 – die Berner Strafverfolgungsbehörden seit Jahren mit einer Flut unbegründeter Eingaben bedienen würden, welche inhaltlich über weite Teile identisch seien oder ähnlich lauten würden. Auch würden sich diese seit Jahren (meist) um die gleichen Sachverhalte drehen. Es könne vorweg auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2021 sowie die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2022 verwiesen werden.