Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung sei an Drittpersonen, die zwar verwandt, aber nicht legitimiert seien, zugestellt worden, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, wenn er sinngemäss vorbringt, die angefochtene Verfügung enthalte Lügen zu seiner Person, welche ein weiteres Straf- oder Disziplinarverfahren gegen AC.________ und AD.________ nach sich ziehen würden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt.