Dass der Beschwerdeführer 1 von AB.________ zur Beschwerdeführung bevollmächtigt worden wäre, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Entsprechend kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung sei an Drittpersonen, die zwar verwandt, aber nicht legitimiert seien, zugestellt worden, geht er über den Streitgegenstand hinaus.