5 Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 vor. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht eine Vollmacht nachzuverlangen. Vielmehr ist aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auf diejenige im Verfahren BK 23 202 abzustellen. 2.2.3 Wenn der Beschwerdeführer 1 auch die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der Strafanzeige von AB.________ anficht, ist er demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert. Dass der Beschwerdeführer 1 von AB.