Diese wurde für das dortige Verfahren als rechtsgenüglich erachtet (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 202 vom 30. November 2023 E. 3.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es jedoch nicht zulässig, beim Gericht eine für alle zukünftigen Verfahren gültige Generalvollmacht abzugeben. Der Rechtsbeistand muss durch die vertretene Person jeweils für das konkrete Verfahren gehörig bevollmächtigt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 22 482 vom 8. Juni 2023 E. 4.3.2). Damit liegt im vorliegenden Fall an und für sich keine rechtsgenügliche