Der Beschwerdeführer 1 erhebt weiter auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde und führt an, er sei gehörig bevollmächtigt und verweist auf eine bei der Beschwerdekammer «hinterlegte» Vollmacht. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 2 nachdem sie im Verfahren BK 23 202 mit Verfügung vom 25. Mai 2023 dazu aufgefordert wurde, eine Vertretungsvollmacht einreichte. Diese wurde für das dortige Verfahren als rechtsgenüglich erachtet (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 202 vom 30. November 2023 E. 3.2).