382 Abs. 1 StPO). 2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens hinsichtlich der von ihm allein beanzeigten Sachverhalte Beschwerde erhebt, verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse, womit auf die als Laieneingabe form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2.3 und 2.3) – einzutreten ist. 2.2.2 Der Beschwerdeführer 1 erhebt weiter auch namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde und führt an, er sei gehörig bevollmächtigt und verweist auf eine bei der Beschwerdekammer «hinterlegte» Vollmacht.