mit Strafanzeige vom 6. Januar 2023 initiierte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 am 1. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 13. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdekammer eine weitere, mit der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2023 identische, vom 1./6. Dezember 2023 datierende Eingabe ein. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;