Das Verhalten der Beschwerdeführerin muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Täterschaft kann nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 3.5). 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren mangels Arglist zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.