Weiter wurde der Einwand der angeblichen Unerfahrenheit weder näher begründet noch belegt. Selbst wenn von Unerfahrenheit im Zusammenhang mit Internetverkäufen ausgegangen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Internetseite der mutmasslich Begünstigten («B.________.com») aufgerufen hat. Dies wäre ohne erheblichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen und hätte der Beschwerdeführerin unverzüglich gezeigt, dass da etwas nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Das Verhalten der Beschwerdeführerin muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden.