Diese zeitnahen Interventionen sowie die Anzeigeerstattungen belegen, dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, die Situation korrekt zu erfassen und die nötigen Schritte einzuleiten. Dass bei ihr eine besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres jugendlichen Alters vorgelegen hätte, welche allenfalls eine Arglist begründen könnte, muss somit offensichtlich verneint werden. Weiter wurde der Einwand der angeblichen Unerfahrenheit weder näher begründet noch belegt.