deren allfälligen Auswirkungen sind einer einzelfallweisen Beurteilung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin stand im Tatzeitpunkt rund vier Monate vor ihrem 18. Geburtstag. Sie war zu jenem Zeitpunkt als urteilsfähige Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Nach Kenntnis der erfolgten Abbuchungen intervenierte sie umgehend bei PostFinance, C.________ und B.________. Diese zeitnahen Interventionen sowie die Anzeigeerstattungen belegen, dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, die Situation korrekt zu erfassen und die nötigen Schritte einzuleiten.