Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar lässt sich dem Whats- App-Chatverlauf durchaus ein von der Täterschaft ausgehender (zeitlicher) Druck entnehmen. Dieser vermag jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin/Verkäuferin aufgetreten ist. In dieser Rolle schuldet sie demnach nur den angebotenen Gegenstand, nicht jedoch eine Geldsumme. Jene ist selbstredend vom Käufer resp. Kaufinteressenten zu leisten.