Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin «betrogen» fühlt und die rund CHF 1'200.00 zurückhaben möchte. Allein für die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen ist das Strafverfahren indes nicht vorgesehen. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt – wie erwähnt – erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus. Dies ist bei einem Betrugsvorwurf u.a. dann zu verneinen, wenn die Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung resp. der Arglist eindeutig fehlt. Davon ist vorliegend auszugehen.