5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie von der Täterschaft bewusst angegangen worden sei und diese ihr jugendliches Alter und ihre Unerfahrenheit ausgenutzt habe. Ausserdem sei sie hinsichtlich der Bestätigung der Kontoüberprüfung von der Täterschaft in zeitlicher Hinsicht unter Druck gesetzt worden. 5.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 5.1 hiervor). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: