Die Geschädigte hat zwar bei der unbekannten Täterschaft nach dem Grund der Zahlung gefragt, aber die darauffolgenden Lügen der unbekannten Täterschaft waren insgesamt nicht besonders raffiniert aufeinander abgestimmt und hätten durch eine einfache Nachfrage bei «B.________.com» oder bereits durch eine generelle Onlinerecherche durchschaut werden können. Die unbekannte Täterschaft hat kein qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag gelegt, demzufolge alles in allem der Betrugstatbestand wegen mangelnder Arglist nicht erfüllt ist.