Spätestens als die Geschädigte bemerkte, dass mit dem aktivierten Link eine Zahlung an «B.________.com» durchgeführt wird, hätte sie weitere eigene Abklärungen tätigen müssen. Die Geschädigte hat zwar bei der unbekannten Täterschaft nach dem Grund der Zahlung gefragt, aber die darauffolgenden Lügen der unbekannten Täterschaft waren insgesamt nicht besonders raffiniert aufeinander abgestimmt und hätten durch eine einfache Nachfrage bei «B.________.com» oder bereits durch eine generelle Onlinerecherche durchschaut werden können.