Die Lüge einer Anzahlung mittels Link war derart offensichtlich, dass es bei der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt auffallen musste, dass die unbekannte Täterschaft nie beabsichtigte das Motorrad zu kaufen. Spätestens als die Geschädigte bemerkte, dass mit dem aktivierten Link eine Zahlung an «B.________.com» durchgeführt wird, hätte sie weitere eigene Abklärungen tätigen müssen.