5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die unbekannte Täterschaft die Geschädigte arglistig in die Irre führte; im Gegenteil. Die Geschädigte überwies das Geld an eine ihr gänzlich unbekannte Person, «D.________», und dies in US-Dollar. Dabei hinterfragte die Geschädigte nicht, weshalb ein Motorrad in der Schweiz mit US-Dollar gekauft werden sollte. Die Lüge einer Anzahlung mittels Link war derart offensichtlich, dass es bei der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt auffallen musste, dass die unbekannte Täterschaft nie beabsichtigte das Motorrad zu kaufen.