Zu diesem Zweck habe sie der Beschwerdeführerin einen Link geschickt. Als Vertrauensbeweis habe sie überdies ein Foto einer schweizerischen ldentitätskarte, lautend auf einen gewissen «D.________», gezeigt (Anmerkung der Beschwerdekammer: gemäss Polizeiangaben besteht der Verdacht, dass die Personalien vorgenannter Person missbräuchlich verwendet wurden). Nachdem die Beschwerdeführerin den Link aktiviert habe, habe sie eine Anfrage zur Bezahlung von USD 200.15 an «B.________.com» erhalten.