Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin einerseits um Unterstützung bei der Rückforderung ihrer online überwiesenen Geldbeträge ersucht und andererseits die Bekanntgabe der Benutzerdaten von «B.________» und «C.________» sowie einen formellen Entscheid darüber wünscht, dass die Benutzer von «B.________» und «C.________» zur Rückzahlung verpflichtet werden, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.