Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.