Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.