Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Am 15. Dezember 2023 beantragte diese unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.