1. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend auch: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.