Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten entspricht offensichtlich dem bekannten querulatorischen Muster des Beschwerdeführers gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter, zumal sich auch die vorliegenden Vorwürfe abermals in pauschalen und stereotypischen Anschuldigungen («Amtsmissbrauch, Verstoss gg. den Ermessensspielraum, Verstoss gg.