4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar.