B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.________ eingereichten Anzeige, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entspricht und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfüllen.