Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur «Berichtigung und sachbezogener Bearbeitung in der Sache». Zudem sei «rein vorsorglich der unterzeichnende Staatsanwalt zu disziplinieren». Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.