Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte entspricht offensichtlich dem bekannten querulatorischen Muster des Beschwerdeführers gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter, zumal sich auch die vorliegenden Vorwürfe abermals in pauschalen und stereotypischen Anschuldigungen («Beleidigungen, Ehrverletzung, übler Nachrede und Verleumdung») erschöpfen (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom 21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK