2 mer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.____