382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. [rechtliche Grundlagen Prozessfähigkeit].