Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Ehrverlet- zungen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 26. Oktober 2023 (BA 23 1716) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivil- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Oberrichterin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen «Beleidi- gung, Ehrverletzung, übler Nachrede und Verleumdung» nicht an die Hand. Hier- gegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2023 Beschwerde. Er bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Staatsanwalt- schaft zur «Berichtigung und sachbezogener Bearbeitung in der Sache». Zudem sei «rein vorsorglich der unterzeichnende Staatsanwalt zu disziplinieren». Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von B.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. [rechtliche Grundlagen Prozessfähigkeit]. Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von B.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von B.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeu- gung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche B.________ in im- 2 mer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. B.________ fehlt damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, so- dass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von B.________ eingereichten Anzeige, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entspricht und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände erfülle. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdebegründung Folgendes fest: 1. Seit Jahren ergötzt sich dieser Jurist indem Er mich VERLEUMDET und DISKRIMINIERT unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalten. 2. Dieser Jurist muss sich vorwerfen lassen, dass Er sich mit der Sache gar nicht auseinanderge- setzt hat und nur unter BELEIDIGENDER Art und WEISE mich Diskriminiert. 3. Es wird beantragt, dass sich dieser Jurist einer psychiatrischen Begutachtung unterzieht der über seinen GEISTESZUSTAND ein Attest ausstellen muss, da berechtigte ZWEIFEL an seinem Ge- sundheitszustand besteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozes- sunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung rechtlich fehlerfrei be- gründet und festgestellt, weshalb sie von einer Prozessunfähigkeit des Beschwer- deführers hinsichtlich seiner Anzeige gegen die Beschuldigte ausgeht und dass die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Anzeige des Be- schwerdeführers gegen die Beschuldigte entspricht offensichtlich dem bekannten querulatorischen Muster des Beschwerdeführers gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter, zumal sich auch die vorliegenden Vorwürfe abermals in pau- schalen und stereotypischen Anschuldigungen («Beleidigungen, Ehrverletzung, üb- ler Nachrede und Verleumdung») erschöpfen (vgl. zur beschränkten Prozessun- fähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom 21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021 E. 6 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, wel- chen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine Gründe vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll. Vielmehr beschränkt er sich auch in dieser Eingabe darauf, in gleicher querulatori- scher Manier in pauschaler Weise geltend zu machen, dass er vom verfahrenslei- tenden Staatsanwalt seit Jahren verleumdet und diskriminiert werde. Diese Vorwür- fe leitet er offensichtlich allein aus dem Umstand ab, dass nicht in seinem Sinne 3 entschieden worden ist. Eine solche Begründung vermag die angefochtene Verfü- gung augenscheinlich nicht als unrechtmässig erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schrif- tenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (per Kurier) Bern, 6. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5