9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 zuzüglich der angefallenen Auslagen für Übersetzungen von CHF 1'845.00, total ausmachend CHF 2'845.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: