261bis Abs. 1 und 4 StGB an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung fehlt, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Nur am Rande ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage auch keine Überweisung an die Polizei zwecks Durchführung ergänzender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO angezeigt war. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.