Wie erwähnt, wird das erlaubte Mass an Kritik nicht überschritten (vgl. dazu auch E. 7.2 hiervor). 7.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass es sowohl hinsichtlich des Tatbestands der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 Abs. 1 und 4 StGB als auch bezüglich des Tatbestands der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung fehlt, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.