zu ihren Gunsten ableiten, da diese in der vorliegenden Konstellation von Vornherein nicht vom Schutzbereich von Art. 261 StGB erfasst werden. 7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Diskriminierung und Aufrufs zu Hass im Wesentlichen darauf beschränkt vorzubringen, dass es sich bei der Ausstellung D.________ um eine Mission handle, bei der es zumindest teilweise darum gehe, die Angehörigen der christlichen und jüdischen Religion zu entwürdigen, zum Hass gegen Christen und Juden aufzurufen und diese Religionen systematisch her-