9 nicht. Der Vorinstanz ist darüber hinaus beizupflichten, dass der durchschnittliche Anhänger bzw. die durchschnittliche Anhängerin des betroffenen Glaubens im Sinne von Art. 261 StGB (zumindest teilweise) erfahren haben dürfte, in welchem Kontext die hier interessierenden Kostüme gezeigt wurden, auch wenn die Ausstellung nicht besucht wurde. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach die genannten Webeinträge in keinerlei Verbindung mit der Strafanzeige stünden, führt die Staatsanwaltschaft zutreffend an, dass die darin publizierten Aussagen der Kunstschaffen-