Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit alsdann anführt, die Strafanzeige betreffe primär die herabwürdigenden und entehrenden Darstellungen von Jesus und der Menora, ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es sich bei den monierten Darstellungen um zwei vom Beschuldigten 2 designte Kostüme handelt. Gemäss den erwähnten Webeinträgen (E. 4.2 hiervor) war das Kostüm «F.________»