Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend auseinander, sondern hält der Vorinstanz in erster Linie mangelnde Begründung (E. 3 hiervor) und Ermittlungen (E. 7.4 hiernach) vor. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit alsdann anführt, die Strafanzeige betreffe primär die herabwürdigenden und entehrenden Darstellungen von Jesus und der Menora, ist ihr mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es sich bei den monierten Darstellungen um zwei vom Beschuldigten 2 designte Kostüme handelt.