7. 7.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand genommen hat. Sie schliesst sich den fehlerfreien Ausführungen der Vorinstanz an und verweist darauf (E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend auseinander, sondern hält der Vorinstanz in erster Linie mangelnde Begründung (E. 3 hiervor) und Ermittlungen (E. 7.4 hiernach) vor.