ger Mettler, Art. 261bis N 33). Die Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen, die bspw. bei geschmacklosen Witzen regelmässig nicht gegeben sein dürfte. Massgeblich ist auch hier, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss (BSK StGB-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 34). Eine Person oder Gruppe wird herabgesetzt, wenn ihr aufgrund der Gruppenzugehörigkeit bzw. -eigen- schaft die Gleichwertigkeit bzw. Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen wird (BSK StGB-Schleiminger Mettler, Art. 261bis N 51).