261bis Abs. 1 [StGB] erfasst die rassistische Hetze. Aufrufen (Schüren, Aufreizen) zu Hass bezeichnet das nachhaltige und eindringliche Einwirken auf Menschen mit dem Ziel oder der Wirkung (werbender Aspekt), eine feindselige Haltung – sei diese nun intellektuell oder emotional begründet – gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken.